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Die weltweit steigende Lebenserwartung hat viele Ursachen und hat unter anderem zur Folge, dass die Anzahl pflegebedürftiger Menschen zunimmt. Können die Pflegebedürftigen nicht mehr alleine für ihren Lebensunterhalt sorgen, sind ihre Kinder gesetzlich dazu verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Eltern aufzukommen.
Die Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern hat jedoch Grenzen.
Erfahren Sie mehr in unserem Ratgeber zum Elternunterhalt.
Der vollstationäre Aufenthalt in einem Pflegeheim kostet nach Angaben des Statistischen Bundesamtes bei Pflegestufe III (Pflegegrad 4 oder 5) aktuell rund 3.165 Euro im Monat. Die Pflegeversicherung übernimmt bei Pflegegrad 4 monatlich 1.775 Euro. Bei Pflegegrad 5 sind es 2.005 Euro im Monat. Wurde keine private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen, muss der verbleibende Anteil von den Pflegebedürftigen selbst getragen werden. Das sind mehr als 1.000 Euro monatlich.
Sind Ihre Eltern pflegebedürftig und Sie machen sich Gedanken, wie deren Versorgung finanziert werden soll?
Grundsätzlich greift die Unterhaltspflicht für Ihre Eltern nur dann, wenn diese nicht mehr selbst für sich sorgen können. Zunächst werden also das Einkommen und Vermögen der Eltern herangezogen.
Reichen Rente und Pflegeversicherung dennoch nicht aus, streckt der Staat zunächst die Kosten vor.
Verfügen Sie oder Ihre Geschwister über ausreichend Mittel, verlangt das Sozialamt jedoch einen Teil der Kosten von Ihnen zurück. Zahlen müssen Sie aber nur dann, wenn dadurch nicht Ihr eigener Lebensbedarf bzw. der Ihrer Familie gefährdet wird. Denn laut Gesetzgeber soll die Zahlung von Elternunterhalt nicht zu einer nachhaltigen Verschlechterung des eigenen Lebensstandards führen.
Unterhalt müssen Sie nur für Ihre eigenen Eltern zahlen. Für den Unterhalt Ihrer Schwiegereltern müssen Sie nicht aufkommen – jedenfalls nicht direkt.
Wird Ihr Einkommen bei der Berechnung des Familienbedarfs berücksichtigt, tragen Sie indirekt zum Unterhalt Ihrer Schwiegereltern bei.
Auch wenn Sie finanziell dazu in der Lage wären, Unterhalt an Ihre Eltern zu zahlen, sind Sie in Ausnahmefällen nicht oder nur eingeschränkt dazu verpflichtet.
Das ist etwa bei schweren Verfehlungen seitens der Eltern der Fall. Ein fehlender Kontakt zwischen Eltern und Kindern ist dafür nicht ausreichend.
Haben Eltern jedoch selbst frühere Unterhaltszahlungen gegenüber dem Kind vernachlässigt, sind auch die Kinder nicht mehr dazu verpflichtet, Elternunterhalt zu zahlen.
Möchten Sie als Arbeitnehmer ermitteln, ob Sie Unterhaltszahlungen für Ihre Eltern leisten müssen, nehmen Sie Ihr durchschnittliches Jahresnettoeinkommen als Berechnungsgrundlage. Als Selbstständiger ziehen Sie das durchschnittliche Nettoeinkommen der vergangenen drei bis fünf Jahre zur Berechnung heran.
Folgende Kosten können Sie von Ihrem Nettoeinkommen abziehen:
Folgende Kosten können Sie nicht von Ihrem Nettoeinkommen abziehen:
Übersteigen die Miet- und Nebenkosten 480 Euro, können Sie die Mehrkosten in der Regel ebenfalls von Ihrem Nettoeinkommen abziehen – vorausgesetzt, Sie erbringen einen Nachweis.
Haben Sie das für den Elternunterhalt relevante Einkommen berechnet, können Sie den sogenannten Selbstbehalt davon abziehen. Er ist für Ausgaben des täglichen Lebens bestimmt und bleibt in jedem Fall unangetastet:
Liegt Ihr Nettoeinkommen unter dem Selbstbehalt, sind Sie nicht dazu verpflichtet, Unterhalt für Ihre Eltern zu zahlen.
Ist das um den Selbstbehalt bereinigte Nettoeinkommen höher, kann maximal die Hälfte davon eingefordert werden.
Beispielrechnung: Sind Sie ledig und verfügen über ein Nettoeinkommen von 2.200 Euro, verbleiben nach Abzug des Selbstbehalts 400 Euro. Der Unterhalt für pflegebedürftige Eltern liegt bei 50 Prozent, also bei 200 Euro monatlich.
Grundsätzlich müssen Sie auch mit dem eigenen Vermögen für den Elternunterhalt aufkommen. Das sogenannte Schonvermögen bleibt davon aber unangetastet. Rücklagen für Ihre eigene Altersvorsorge sind beispielsweise geschützt, wenn sie fünf Prozent des Bruttoeinkommens nicht übersteigen. Das gilt ebenfalls für finanzielle Reserven in angemessener Höhe, etwa für Reparaturen an Haus oder Pkw.
Besitzen Sie Wohneigentum?
Wenn Sie selbst die Immobilie bewohnen, ist auch diese sicher.
Wichtig: Es gibt keine festen Schongrenzen. Sie müssen dem Sozialhilfeträger Ihre finanzielle Situation darlegen. Dieser bewertet diese individuell.
Sind mehrere Kinder finanziell dazu in der Lage, Unterhalt für Ihre Eltern zu zahlen, haften sie anteilig. Dabei werden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kinder individuell berücksichtigt. Haben Sie Geschwister und kommen alleine für den Unterhalt der gemeinsamen Eltern auf, können Sie einen finanziellen Ausgleich verlangen, wenn diese aufgrund ihrer finanziellen Situation grundsätzlich dazu in der Lage wären, Unterhalt an die Eltern zu zahlen.
Grundsätzlich können Eltern Ihre Kinder nicht aus der Verantwortung nehmen. Können Sie selbst nicht für Ihren Lebensunterhalt aufkommen, fordert der Staat den Elternunterhalt ein. Ein Verzicht ist nur möglich, wenn sich auf Seiten der Eltern Rücklagen aus früheren Unterhaltszahlungen gebildet haben.